Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage

Sie haben eine Kündigung bekommen? Bei uns finden Sie spezialisierte Rechtsberatung für Arbeitsrecht.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sowie die Möglichkeiten einer Abfindung und vertreten Ihre Interessen vor dem Arbeitsgericht.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage kann eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung durch das zuständige Arbeitsgericht überprüft werden. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche fristlose Kündigungen.

Welche Frist gilt für die Kündigungsschutzklage?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn die Kündigung hätte erfolgreich angegriffen werden können. In einzelnen Fällen ist auch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist noch eine Kündigungsschutzklage möglich. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn man ohne ein Verschulden darin gehindert war, die Klagefrist einzuhalten.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Als Streitwert werden in der Regel drei Bruttomonatsgehälter angesetzt. Das sind jedoch nicht die Kosten, die für eine Kündigungsschutzklage zu zahlen sind. Aus dem Streitwert berechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bei einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht müssen zudem nicht die Anwaltskosten der Gegenseite getragen werden, wenn das Verfahren nicht erfolgreicht ist. Gleichzeitig muss aber auch der Arbeitgeber nicht die Anwaltskosten der Arbeitnehmerseite tragen, wenn man mit der Kündigungsschutzklage erfolgreicht ist - jede Partei trägt ihre Kosten grundsätzlich selbst (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz).

Erst in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht hat die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen.

Daneben gibt es eine Besonderheit: Schließen die Parteien im Arbeitsgerichtsverfahren einen Vergleich und wird das Verfahren dadurch vollumfänglich beendet, fallen keine Gerichtskosten an.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in der Regel alle notwendigen Kosten einer Kündigungsschutzklage. Wir fragen die Deckung gerne für Sie an.

Kann ich eine Kündigungsschutzklage selbst erheben?

Ja. Zumindest in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gilt kein Anwaltszwang. Sie können die Kündigungsschutzklage selbst einreichen oder direkt bei Gericht zu Protokoll erheben und das Verfahren ohne Anwalt führen.

Zu empfehlen ist dies jedoch nicht. Denn auch wenn Sie mithilfe des Internets und KI eine Klageschrift formulieren können, wird es im weiteren Verlauf ohne anwaltliche Beratung zunehmend schwerer, das Verfahren erfolgreich zu führen.

Denn Ihnen wird in der Regel das Wissen und die Erfahrung fehlen, um in schwierigen Situationen schnelle und gute Entscheidungen treffen zu können. Während eines Gerichtstermins können Sie in der Regel nicht das Smartphone zücken und die KI zu einer Frage des Richters oder des gegnerischen Anwaltes fragen. Hier droht schnell die Gefahr, dass Sie hinter den Möglichkeiten und Erfolgen zurückbleiben, welche durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht hätten erreicht werden können.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Wie viel Abfindung bekomme ich?

Nein, grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung oder auf eine bestimmte Höhe einer solchen. In einigen Sondersituationen (z.B. wenn es einen Sozialplan gibt) kann ein Anspruch bestehen. Ansonsten ist eine Abfindung in der Regel reine Verhandlungssache. Hier gilt nach unserer Erfahrung oft die folgende Formel: Hohe Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage + Hohes Trennungsinteresse des Arbeitgebers = hohe Abfindung. Kommt gegebenenfalls noch ein Sonderkündigungsschutz hinzu, verbessert das die Verhandlungsmöglichkeiten noch weiter. Mit unserer jahrelangen Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren können wir für Sie das beste Verhandlungsergebnis erzielen.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Führt eine Abfindung zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Wenn man es richtig macht, nicht. Eine wichtige Voraussetzung ist z.B., dass das Arbeitsverhältnis durch eine Abfindungsvereinbarung nicht früher endet, als es bei einer ordentlichen Kündigung möglich wäre. Das wird oft falsch gemacht und kann dazu führen, dass die Abfindung die Zahlung des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Zeit zum Ruhen bringt. Hier können viele Fehler passieren, weshalb eine Beratung und Vertretung durch erfahrene Fachanwälte den Unterschied machen kann.

Wie oder wo finde ich spezialisierte Anwälte für Kündigungsschutzklagen?

Die haben Sie bereits gefunden. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht verfügen über jahrelange Erfahrung in Kündigungsschutzverfahren und haben bereits über einhundert Kündigungsschutzprozesse geführt und erfolgreich abgeschlossen.

Wir prüfen für Sie in einem ersten Schritt die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Dann arbeiten wir eine für Sie maßgeschneiderte Strategie aus, welche sich zu 100% an Ihren Zielen orientiert - sei es eine möglichst hohe Abfindung, ein gutes Zeugnis oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Wir setzen alles daran, Ihre Interessen durchzusetzen.

Kostenlose Ersteinschätzung

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung bezüglich der Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, der voraussichtlichen Kosten und die Höhe einer möglichen Abfindung.

Befristung

Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag?

Wir prüfen, ob die Befristung Ihres Arbeitsvertrages zulässig ist und vertreten Ihre Interessen im Falle einer Entfrisungsklage vor dem Arbeitsgericht.

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